§ 555e BGB verleiht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung

Die Modernisierungsankündigung geht dem Mieter am 5.6.2024 zu. Er kann das Mietverhältnis zum Ablauf des 31.7.2024 kündigen.

Das Sonderkündigungsrecht besteht allerdings nach § 555e Abs. 2 BGB nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

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