Anstatt vom Vertrag zurückzutreten, kann die andere Partei auch auf Erfüllung klagen.

4.2.1 Leistungsklage auf Annahme des Angebots

Im Regelfall ist der Erfüllungsanspruch im Wege der Leistungsklage auf die Annahme eines von der klagenden Partei abgegebenen Angebots geltend zu machen.[1] Die Erfüllungsklage kann mit einer Klage auf Leistung aus dem Hauptvertrag verbunden werden.[2] Da die Klage auf den Abschluss des Hauptvertrags zu richten ist, muss der Klageantrag den Inhalt des Hauptvertrags wiedergeben; stimmt der Antrag hiermit nicht überein, so ist die Klage abzuweisen.[3] Anderenfalls wird der Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt der Hauptvertrag nach § 894 ZPO als zustande gekommen.

[1] BGH, NJW 1994 S. 1272 f.; BGH, Urteil v. 3.7.2002, XII ZR 39/00, NZM 2002 S. 910, 912.

4.2.2 Leistungsklage auf Abgabe eines Angebots

Ist die Erhebung einer Klage auf Abschluss des Hauptvertrags nicht möglich, weil die berechtigte Partei aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, ein entsprechendes Angebot abzugeben, so kann eine Leistungsklage auf Abgabe eines konkreten Angebots erhoben werden.[1] Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn bestimmte Details der Mietsache zwar der Gegenpartei, nicht aber dem Berechtigten bekannt sind.

 
Praxis-Tipp

Feststellungsklage

Ist auch dies nicht möglich, weil der Gegenpartei nach dem Inhalt des Vorvertrags ein Gestaltungsspielraum zusteht, so kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht.[2]

Eine Klage des Vermieters auf Zahlung der Miete oder eine Klage des Mieters auf Überlassung der Mietsache ist dagegen unzulässig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge