Überblick

Der Gesetzgeber hat – auch um die Durchsetzbarkeit des Mindestlohns abzusichern – die Fälligkeit dessen, d. h. den Zeitpunkt bis zu dem spätestens der Mindestlohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss, ausdrücklich geregelt. Zudem wurden auch Ausnahmen für Arbeitszeitkonten und Wertguthabenvereinbarungen mit aufgenommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Fälligkeit des Mindestlohns ist in § 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt.

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