Der Austausch von einfach verglasten Fenstern durch Fenster mit Wärmeschutzverglasung mit 2 oder 3 Schreiben ist eine Modernisierungsmaßnahme. Die Maßnahme führt zu einer dauerhaften und damit nachhaltigen Einsparung von Endenergie in Bezug auf die Mietsache und verpflichtet den Mieter zur Duldung.[1] Wenn moderne Fenster mit einem erhöhten Schallschutz eingebaut werden, so liegt darin zugleich eine Wohnwertverbesserung, die ebenfalls als Modernisierungsmaßnahme zu qualifizieren ist, jedenfalls dann, wenn derartige Fenster an einer befahrenen Straße ausgetauscht werden.

Einbau von Rollläden

Auch der Einbau von Rollläden ist eine Modernisierungsmaßnahme, die der Mieter nach § 555b Nr. 4 BGB zu dulden hat. Eine Wertverbesserung liegt darin, dass anstelle von ursprünglich vorhandenen Minirollläden nunmehr normale Rollläden zum Einbau gelangen. Derartige "normale" Rollläden bieten gegenüber Minirollläden einen verbesserten Wärme- und Schallschutz aufgrund der unterschiedlichen Konstruktionen.[2]

Der erstmalige Einbau von Rollläden muss ebenfalls diese Voraussetzungen erfüllen.

[1] Siehe hierzu Hopfensperger/Finsterlin, Modernisierungsankündigung, Kap. 3.3 Duldungspflicht des Mieters.
[2] Vgl. AG Steinfurt, Urteil v. 5.7.1984, 4 C 874/83.

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