Die Verringerung der Wärmeverluste zwischen Heizkessel und Heizkörpern, z. B. durch hydraulischen Abgleich und Wärmedämmung freiliegender Rohrleitungen, ist eine Modernisierungsmaßnahme.

§ 555b Nr. 1 BGB betrifft alle baulichen Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird, gesetzlich definiert als energetische Modernisierung. Neben der Einsparung von Heizenergie fallen hierunter auch drehzahlgeregelte Umwälzpumpen, Ventilatoren, Aufzugsmotoren und Energiesparlampen.

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