Der vermietende Wohnungseigentümer muss, wenn sein Mieter einen Anspruch auf Elektromobilität geltend macht, einen Antrag zur Eigentümerversammlung zum Zweck der Beschlussfassung über die Genehmigung der baulichen Veränderung stellen.[1] Der Mieter kann diesen Anspruch nicht direkt gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen. Er hat nur einen Anspruch gegenüber seinem Vermieter auf Erfüllung. Dieser ist dann verpflichtet, in der Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine die bauliche Veränderung gestattende Beschlussfassung hinzuwirken.[2]

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