Die Mitteilungspflicht ist grundsätzlich vom Vermieter – bei mehreren Vermietern von allen Vermietern – zu erfüllen.
Der Vermieter kann einen Dritten (z. B. den Architekten) zur Abgabe der betreffenden Erklärungen bevollmächtigen. Das Recht zur Modernisierung ist ein Gestaltungsrecht; eine isolierte Abtretung dieses Rechts ist nicht möglich. Jedoch kann der Vermieter einen Dritten (z. B. den Erwerber des Gebäudes) zur Abgabe der betreffenden Erklärungen ermächtigen.[1]
Aufgrund der Ermächtigung kann der Erwerber die Modernisierungsankündigung in eigenem Namen abgeben. Der Ermächtigte muss offenlegen, dass er ein fremdes Recht geltend macht.[2] Wird die Ermächtigung nicht in schriftlicher Form vorgelegt, so kann der Mieter die Erklärung nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB zurückweisen.
Der Ermächtigte gilt als Erfüllungsgehilfe des Vermieters mit der weiteren Folge, dass der Vermieter für etwaige Pflichtverletzungen des Erwerbers einstehen muss.[3] Muss der Duldungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden, kann der Erwerber im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in eigenem Namen klagen.[4]
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