Wählt der Vermieter das vereinfachte Verfahren, so muss er dies in der Modernisierungsankündigung mitteilen. Eine Angabe betreffend der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten ist im vereinfachten Verfahren entbehrlich. Ansonsten muss die Modernisierungsankündigung die in § 555c Abs. 1 BGB genannten Hinweise enthalten.

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