Wenn der Vermieter dem Mieter eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung übermittelt hat, ist der Mieter gemäß § 555d BGB zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet. Bei entsprechender Weigerung des Mieters kann der Vermieter auf Duldung klagen.

 
Hinweis

Duldungspflicht bezieht sich nur auf Modernisierungsmaßnahme

Die Duldungsverpflichtung bezieht sich auf die Modernisierungsmaßnahmen und hat mit der späteren Mieterhöhung – einem weiteren, gesonderten Verfahren – grundsätzlich nichts zu tun. Denn die zu erwartende Mieterhöhung sowie auch die künftigen Betriebskosten bleiben im Rahmen der Duldungspflicht nach § 555d BGB außer Betracht. Dies bedeutet, dass eventuelle finanzielle Härten erst bei der späteren Mieterhöhung zu berücksichtigen sind.

Trotz des Vorliegens solcher Härten ist der Mieter verpflichtet, die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Im Rahmen seiner Duldungspflicht muss der Mieter sowohl die baulichen Maßnahmen als auch Vorbereitungsmaßnahmen dulden, zum Beispiel ein Aufmaß durch Handwerker. Er darf die Arbeiten des Vermieters nicht behindern. Seine Verpflichtung zur Mitwirkung beschränkt sich aber in der Regel darauf, dem Vermieter und Handwerker den Zutritt zur Wohnung, sofern erforderlich, zu gestatten. Im Rahmen vertraglicher Verpflichtungen ist auch anerkannt, dass der Mieter kleinere Arbeiten, wie etwa die Beseitigung von Wertgegenständen schuldet, nicht aber größere Arbeiten, wie zum Beispiel störende Möbelstücke wegzustellen. Wenn der Mieter derartige größere Arbeiten nicht freiwillig durchführt, muss der Vermieter hierfür gegebenenfalls Hilfskräfte beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten können dann aber im Rahmen der Mieterhöhung als Kosten der baulichen Maßnahme mit in Ansatz gebracht werden.

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