Hier einige Einzelfälle im Kontext von Härten und wie die Gerichte dazu entschieden haben:

  • Für den Mieter sind der Ausbau des Dachgeschosses und dessen Verbindung mit seiner Wohnung zumutbar.[1]
  • Der geplante Umbau eines Badezimmers unter Einbeziehung der bisherigen Abstellkammer ist eine Verbesserung der Mietsache und vom Mieter hinzunehmen. Beeinträchtigungen, die im Rahmen der Modernisierung nicht über das allgemeine Maß hinausgehen, sind deshalb zu akzeptieren.[2]
  • Eine nicht hinzunehmende Härte für den Mieter liegt hingegen vor, wenn durch die Schaffung neuen Wohnraums und dem damit verbundenen Umbau die Wohnung des Mieters ein Fenster einbüßt, sodass ein wesentlicher Verlust an Licht und Sonne eintritt, oder ein Zimmer verliert.[3]
  • Der Mieter muss auch nicht hinnehmen, dass mit dem Ausbau des Dachgeschosses Fallrohre durch sein Wohnzimmer geführt werden.[4]
  • Generell unzumutbar sind im Übrigen sogenannte Luxusmodernisierungen oder das Herausmodernisieren von Mietern.
  • Ein Fensteraustausch in den Wintermonaten ist ebenfalls unzumutbar.[5]
[3] Schmidt-Futterer, § 555d BGB, Rn. 33.
[4] Schmidt-Futterer, § 555d BGB, Rn. 33.
[5] Schmidt- Futterer, § 555d BGB, Rn. 25 ff.

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