Die Vorschrift ist für die Geschäftsraummiete ohne Bedeutung, weil hier die jeweiligen Verbote abweichender Vereinbarungen (§§ 555a Abs. 4, 555c Abs. 5, 555d Abs. 7, 555e Abs. 3 BGB) nicht gelten.

 
Wichtig

Auch schon bei Vertragsabschluss

Deshalb können die Parteien eines Gewerberaummietvertrags bereits im Mietvertrag eine Modernisierungsvereinbarung treffen.

Dies ist insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung, in denen bereits beim Vertragsschluss feststeht, dass das Mietobjekt in der Zukunft modernisiert werden soll.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge