2.1.1 Zeitliche Durchführung

Hierunter sind der Beginn und die Dauer der Erhaltungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen zu verstehen. Diese Termine und Fristen können in der Modernisierungsvereinbarung geregelt werden.

Bei formularvertraglichen Modernisierungsvereinbarungen ist das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu beachten.

 
Achtung

Genaue Termine der Modernisierungsarbeiten ankündigen

Die Zeitangaben müssen so genau sein, dass sich der Mieter auf die Maßnahme einstellen kann.

Anderenfalls tritt an die Stelle der ungenauen Angabe die gesetzliche Regelung in §§ 555a Abs. 2, 555c Nr. 2 BGB, die den Vermieter zur hinreichend genauen Ankündigung der Maßnahmen verpflichtet.

2.1.2 Technische Durchführung

Der Begriff der "technischen Durchführung" umfasst die Art der Maßnahme und deren Umfang. Nach den gesetzlichen Regelungen für die Ankündigung muss die Modernisierungsankündigung hinreichend genaue Angaben hierzu enthalten.[1]

 
Wichtig

Modernisierung richtig ankündigen

Entspricht der Inhalt der Modernisierungsvereinbarung den für die Modernisierungsankündigung maßgeblichen Regeln, entfällt eine weitere Ankündigung.

Sie haben zwar vertraglich größere Freiheit. Fehlende oder inhaltlich unzureichende Angaben können aber zur Folge haben, dass die Vereinbarung gegen das Transparenzgebot verstößt. Seien Sie daher möglichst präzise.

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