Hierunter sind der Beginn und die Dauer der Erhaltungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen zu verstehen. Diese Termine und Fristen können in der Modernisierungsvereinbarung geregelt werden.

Bei formularvertraglichen Modernisierungsvereinbarungen ist das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu beachten.

 
Achtung

Genaue Termine der Modernisierungsarbeiten ankündigen

Die Zeitangaben müssen so genau sein, dass sich der Mieter auf die Maßnahme einstellen kann.

Anderenfalls tritt an die Stelle der ungenauen Angabe die gesetzliche Regelung in §§ 555a Abs. 2, 555c Nr. 2 BGB, die den Vermieter zur hinreichend genauen Ankündigung der Maßnahmen verpflichtet.

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