Zu den Gewährleistungsrechten des Mieters zählen
2.2.1 Minderung
Wohnraummiete
Ein genereller Verzicht des Mieters auf die Minderung ist bei der Wohnraummiete grundsätzlich unwirksam. Eine Ausnahme gilt für Vereinbarungen, die einen konkreten Mangel betreffen.
Minderungsverzicht bei konkretem Mangel möglich
Es kann vereinbart werden, dass der Mieter auf eine Minderung wegen einer konkret bezeichneten Gebrauchsbeschränkung, also z. B. bei einer Modernisierung, verzichtet.
Ebenso kann die Minderung bei einer energetischen Modernisierung ausgeschlossen werden. Allerdings sind hierbei die Grenzen des § 536 Abs. 1a BGB zu beachten. Danach ist ein Minderungsausschluss für höchstens 3 Monate möglich. Soweit eine Vertragsregelung zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweicht, ist sie unwirksam (§ 536 Abs. 4 BGB).
Geschäftsraummiete
Auf Geschäftsraummietverträge ist § 536 Abs. 4 BGB, nämlich die abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters, nicht anzuwenden. Deshalb kann die Minderungsbefugnis ausgeschlossen werden. Bei formularvertraglichen Ausschlussvereinbarungen sind allerdings auch hier die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen zu beachten.
2.2.2 Schadensersatzansprüche
Solche Ansprüche sind denkbar, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der mit der Modernisierung beauftragten Handwerker ein Schaden entsteht. Ein Verschulden der Handwerker ist dem Vermieter zuzurechnen (§ 278 BGB).
Eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann dem Vermieter nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB).
Wohnraummiete
Bei der Wohnraummiete ist der Rechtsentscheid des BGH vom 24.10.2001 (VIII ARZ 1/01) zu beachten. Danach stellt der "Ausschluss der auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Haftung des Vermieters von Wohnraum für Schäden des Mieters, die durch Mängel der Mietsache verursacht sind, […] jedenfalls dann eine gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG = § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoßende Einschränkung der Rechte des Mieters dar, wenn von dem Ausschluss Schäden an eingebrachten Sachen des Mieters umfasst sind, gegen die sich der Mieter üblicherweise nicht versichern kann".
Geschäftsraummiete
In Rechtsprechung und Literatur wird die Ansicht vertreten, dass vergleichbare Vereinbarungen bei der Geschäftsraummiete wirksam sind, weil der Gewerbemieter das Risiko von Schäden an eigenen Sachen oder von Arbeitnehmern durch Abschluss eigener Versicherungsverträge abdecken kann. Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden.
2.2.3 Schönheitsreparaturen
Werden im Zuge von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen die gemieteten Räume beschädigt, ist der Vermieter zur Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustands verpflichtet.
Neutapezierung
Dies gilt, wenn durch eine Modernisierungsmaßnahme z. B. Tapeten beschädigt wurden; in diesem Fall ist der Vermieter zur Neutapezierung verpflichtet.
Kommt der Vermieter mit dieser Verpflichtung in Verzug, steht dem Mieter das Selbstbeseitigungsrecht zu.
Mieter renoviert selbst
Die Parteien können vereinbaren, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter auszuführen sind.
Enthält die Vereinbarung keine Regelung bezüglich der Kostenerstattung, gilt insoweit die gesetzliche Regelung: Der Mieter kann Ersatz der Aufwendungen verlangen.
Mieter trägt Renovierungskosten
Ebenso können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter auf eigene Kosten renoviert.
Regeln Sie diesen Punkt, um späteren Streit zu vermeiden
Soweit absehbar ist, dass z. B. Tapeten beschädigt werden, regeln Sie am besten in der Modernisierungsvereinbarung konkret, wer in welcher Weise den Schaden beseitigt. Dadurch können Sie sich im Nachhinein ein mühsames Hin und Her mit dem Mieter ersparen.
2.2.4 Ausschluss des Rechts zur fristlosen Kündigung
Eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter auf das Recht zur fristlosen Kündigung verzichtet, dürfte wirksam sein, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigungen hinreichend genau bezeichnet sind. Diese muss der Mieter sanktionslos hinnehmen.
Ein genereller Kündigungsverzicht für alle während der Modernisierung eintretenden Gebrauchsbeschränkungen dürfte dagegen unwirksam sein.
2.2.5 Aufwendungsersatzanspruch
Ein formularvertraglicher Verzicht auf Aufwendungsersatzansprüche i. S. v. §§ 555a Abs. 3, 555d Abs. 6 BGB dürfte wirksam sein. Die Maßnahme muss aber hinreichend genau bezeichnet sein, sodass der Mieter erkennen kann, welche Aufwendungen durch die Duldung der Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme entstehen.
Konkrete Bezeichnung
Grundsätzlich sollten Sie bei Ausschlüssen von Ansprüchen/Rechten bei der Wohnraummiete darauf achten, dass Sie den Ausschluss stets hinreichend genau bezeichnen, da ein genereller Verzicht des Mieters oftmals unwirksam sein dürfte.