Ein formularvertraglicher Verzicht auf Aufwendungsersatzansprüche i. S. v. §§ 555a Abs. 3, 555d Abs. 6 BGB dürfte wirksam sein. Die Maßnahme muss aber hinreichend genau bezeichnet sein, sodass der Mieter erkennen kann, welche Aufwendungen durch die Duldung der Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme entstehen.

 
Praxis-Tipp

Konkrete Bezeichnung

Grundsätzlich sollten Sie bei Ausschlüssen von Ansprüchen/Rechten bei der Wohnraummiete darauf achten, dass Sie den Ausschluss stets hinreichend genau bezeichnen, da ein genereller Verzicht des Mieters oftmals unwirksam sein dürfte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge