Die Kosten für den Abtransport illegal auf Gemeinschaftsflächen abgestellten Sperrmülls sind ebenso umlagefähige Betriebskosten wie die Kosten der Beseitigung von durch Dritte verursachte Verunreinigungen von Außenflächen. Aufwendungen für das Überprüfen der Wertstofftrennung sowie das ggf. notwendige Nachsortieren sind umlagefähige Betriebskosten.

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