Zu den auf den Mieter umlagefähigen Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung (§ 2 Nr. 8 BetrKV). Die Kosten eines Müllschluckers sind umlagefähig, sofern den Mietern die Nutzung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung steht. Unerheblich ist, ob der Mieter die ihm vertraglich zustehende Leistung auch tatsächlich nutzt (so bereits KG Berlin, Urteil v. 4.7.2005, 8 U 13/05).

Umlagefähig sind jedoch nur solche Kosten, die zur Beseitigung des Mülls laufend entstehen. Dabei müssen diese Kosten jedoch weder in derselben Höhe noch in denselben Zeitabständen anfallen. Zu den Kosten der Müllabfuhr zählen daher auch die Kosten für das Abfahren von Sperrmüll, wenn diese laufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Insofern kann der Mieter nicht einwenden, der Müll wäre von Dritten unberechtigt abgestellt worden, da Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung gehören, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden sind (BGH, Urteil v. 13.1.2010, VIII ZR 137/09). Kosten der Sperrmüllabfuhr sind daher auch dann umlagefähig, wenn sie nicht jährlich entstehen (LG Berlin, Urteil v. 17.9.2010, 63 S 54/10).

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