(1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Kosten der Einfriedung zu tragen.

 

(2) 1Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die Kosten der Errichtung der Einfriedung je zur Hälfte. 2Ist bei gemeinsamer Einfriedung nur für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedung nach § 23 Abs. 2 vorgeschrieben, so sind die Errichtungskosten einer Einfriedung nach § 23 Abs. 1 maßgebend; die Mehrkosten trägt der gemäß § 23 Abs. 2 verpflichtete Grundstückseigentümer. 3Die bei einer Einfriedung nach § 23 Abs. 3 gegenüber einer Einfriedung nach § 23 Abs. 1 oder 2 entstehenden Mehrkosten der Errichtung trägt der Nachbar, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen.

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