Eine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 ist nicht erforderlich
1. |
für lichtdurchlässige Bauteile, wenn sie undurchsichtig und schalldämmend sind, |
2. |
für Außenwände an oder neben öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und öffentlichen Plätzen (öffentlichen Straßen) sowie an oder neben Gewässern von mehr als 2,5 m Breite. |
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