Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
a) |
die Grenze mit Gebäuden besetzt ist, |
b) |
Einfriedigungen nicht zulässig sind oder |
c) |
im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind. |
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