Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit

 

a)

die Grenze mit Gebäuden besetzt ist,

 

b)

Einfriedigungen nicht zulässig sind oder

 

c)

im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind.

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