(1) 1Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der inden §§ 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. 2Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.

 

(2) § 45 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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