§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht
a) |
soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß; |
b) |
gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand); |
c) |
für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte; Kellerrampen und Kellertreppen; |
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