§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht

 

a)

soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß;

 

b)

gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);

 

c)

für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte; Kellerrampen und Kellertreppen;

 

d)

wenn die Einrichtung oder das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird.

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