Für die Bestellung des Nachlasspflegers ist das Amtsgericht, funktionell das Nachlassgericht, nicht das Familien- oder Betreungsgericht[1], zuständig. Personell obliegt das Verfahren einem Rechtspfleger.[2]

 
Praxis-Tipp

Kontaktaufnahme

Scheuen Sie sich nicht, mit dem Rechtspfleger Kontakt aufzunehmen und bei Bedarf einen Telefon- oder Besprechungstermin zu vereinbaren. Diese sind im Gegensatz zu Ihnen mit den tatsächlichen Problemen vertraut und können vielleicht helfen, den etwaigen finanziellen Verlust bei unbekannten Erben zu begrenzen.

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