Das LG verneint die Frage! Der Vermieter habe gegen seine Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung gem. § 6 HeizkostenV verstoßen. Die HeizkostenV sei nämlich entsprechend anwendbar, wenn der Stromverbrauch durch einen Gesamtzähler festgehalten werde. Vor dem Hintergrund, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einen im Grundgesetz verankerten Auftrag sowohl an die Gesetzgebung als auch nach Maßgabe von Gesetz und Recht an die Rechtsprechung erteile (Art. 20a GG), sei im Hinblick auf den schonenden Umgang mit den vorhandenen Ressourcen und die damit bezweckte Einsparung von Heizenergie eine planwidrige Regelungslücke gegeben, die eine analoge Anwendung der HeizkostenV gebiete.

 

Hinweis

Bei Nachtstromheizungsgeräten sind (mindestens) 2 Systeme zu unterscheiden: die dezentralen Anlagen, bei denen – wie im Fall – in jeder Wohnung Nachtstromheizungsgeräte installiert sind. Und solche Zentralanlagen, bei der Wasser erwärmt und dann in die einzelnen Heizkörper der Wohnungen geleitet wird (Lammel, jurisPR-MietR 25/2019). Für eine zentrale Anlage ist der Gesamtzähler gedacht, während für die dezentralen Anlagen jeweils Einzelzähler installiert werden sollten. Insoweit ist streitig, ob der Einzelne einen Anspruch auf einen individuellen Zähler hat. Folgt man der h. M., hat der Einzelne keinen Anspruch auf einen Zähler. Dann ist es aber nicht richtig, die HeizkostenV anzuwenden. In einer Wohnungseigentumsanlage gilt nichts anderes.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge