Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für jedes Grundstück – ob selbstgenutzt oder vermietet – auf den Stichtag 1.1.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt durch die Finanzbehörde und kann durch öffentliche Bekanntmachung (Pressemitteilungen, Internet usw.) erfolgen.

Gemäß § 228 Abs. 6 BewG sind die Erklärungen grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

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