2.1 Heizungsanlage

Eine Heizungsanlage ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 14a GEG eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon. Ausgenommen sind handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen i. S. v. § 2 Nr. 3 und offene Kamine nach § 2 Nr. 12 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Für Kaminöfen und Kachelöfen gelten die Vorschriften über die Etagenheizungen in § 71l GEG entsprechend. Die Heizungsanlage ist insoweit von der heiztechnischen Anlage abzugrenzen. Diese umfasst einerseits die Heizungsanlage selbst, daneben aber auch noch Speicherung, Verteilung und Übergabe der Wärme.[1]

[1] Herlitz, jurisPR-MietR 20/2023 Anm. 1.

2.2 Erneuerbare Energien

§ 3 Abs. 2 GEG konkretisiert, was Erneuerbare Energien im Sinne des GEG sind (siehe auch ausführlich Probst, Heizen, kühlen und lüften mit erneuerbaren Energien, Kap. 2). Hierbei handelt es sich um

  • Geothermie (Erdwärme),
  • Umweltwärme (thermische Energie, die in der Luft, dem Erdreich oder dem Wasser gespeichert ist),
  • Sonnenenergie (insbes. Photovoltaik, Solarthermie),
  • Bioenergie (Biomasse),
  • feste Bioenergie (u. a. Holz, Pflanzen),
  • flüssige Bioenergie (u. a. Pflanzenöl, Biodiesel, Bioethanol),
  • gasförmige Bioenergie (u. a. Biogas, Biowasserstoff),
  • Wasserkraft (u. a. Staudämme, Laufwasserkraftwerke, Strömungsenergie der Flüsse und Meere),
  • Windenergie (u. a. Windkraftanlagen),
  • Grüner Wasserstoff (Herstellung durch Elektrolyse von Wasser),
  • Blauer Wasserstoff (entsteht aus der Dampfreduzierung von Erdgas; Gas wird in Wasserstoff und Kohlendioxid gespalten).

2.3 Unvermeidbare Abwärme

"Unvermeidbare Abwärme" ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 Wärmeplanungsgesetz (WPG) Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde. Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann. Sie kann u. a. aus der Müllverbrennung oder auch lokalen Rechenzentren resultieren.

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