§ 3 Abs. 2 GEG konkretisiert, was Erneuerbare Energien im Sinne des GEG sind (siehe auch ausführlich Probst, Heizen, kühlen und lüften mit erneuerbaren Energien, Kap. 2). Hierbei handelt es sich um

  • Geothermie (Erdwärme),
  • Umweltwärme (thermische Energie, die in der Luft, dem Erdreich oder dem Wasser gespeichert ist),
  • Sonnenenergie (insbes. Photovoltaik, Solarthermie),
  • Bioenergie (Biomasse),
  • feste Bioenergie (u. a. Holz, Pflanzen),
  • flüssige Bioenergie (u. a. Pflanzenöl, Biodiesel, Bioethanol),
  • gasförmige Bioenergie (u. a. Biogas, Biowasserstoff),
  • Wasserkraft (u. a. Staudämme, Laufwasserkraftwerke, Strömungsenergie der Flüsse und Meere),
  • Windenergie (u. a. Windkraftanlagen),
  • Grüner Wasserstoff (Herstellung durch Elektrolyse von Wasser),
  • Blauer Wasserstoff (entsteht aus der Dampfreduzierung von Erdgas; Gas wird in Wasserstoff und Kohlendioxid gespalten).

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