§ 3 Abs. 2 GEG konkretisiert, was Erneuerbare Energien im Sinne des GEG sind (siehe auch ausführlich Probst, Heizen, kühlen und lüften mit erneuerbaren Energien, Kap. 2). Hierbei handelt es sich um
- Geothermie (Erdwärme),
- Umweltwärme (thermische Energie, die in der Luft, dem Erdreich oder dem Wasser gespeichert ist),
- Sonnenenergie (insbes. Photovoltaik, Solarthermie),
- Bioenergie (Biomasse),
- feste Bioenergie (u. a. Holz, Pflanzen),
- flüssige Bioenergie (u. a. Pflanzenöl, Biodiesel, Bioethanol),
- gasförmige Bioenergie (u. a. Biogas, Biowasserstoff),
- Wasserkraft (u. a. Staudämme, Laufwasserkraftwerke, Strömungsenergie der Flüsse und Meere),
- Windenergie (u. a. Windkraftanlagen),
- Grüner Wasserstoff (Herstellung durch Elektrolyse von Wasser),
- Blauer Wasserstoff (entsteht aus der Dampfreduzierung von Erdgas; Gas wird in Wasserstoff und Kohlendioxid gespalten).
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