Alexander C. Blankenstein
Zunächst gelten die Ausführungen in den vorstehenden Kapiteln 1 bis 5 auch für Bestandsgebäude und Baulücken – hier gilt allein das Erfordernis der Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG ab dem 1.1.2024 nicht, da in Bestandsgebäuden Heizungsanlagen so lange unverändert betrieben werden dürfen, bis sie irreparabel ausfallen.
Freilich sind die fristgebundenen Betriebsverbote nach § 72 Abs. 1 GEG (Einbau eines Heizkessels vor dem 1.1.1991) und Abs. 2 (Einbau zwar nach dem 1.1.1991, aber 30 Jahre alt) sowie das absolute Betriebsverbot des § 72 Abs. 4 GEG zu beachten, wonach Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.
Das ist eine Baulücke
Neubauten in Baulücken werden so behandelt wie bestehende Gebäude. Bei Baulücken handelt es sich um innerörtliche unbebaute und von Gebäuden vollständig umgebene Areale. Insoweit kann es sich um Einzelgrundstücke, Teile eines Grundstücks oder auch um mehrere Grundstücke handeln. Ausgenommen sind Baulücken in Neubaugebieten. Hier müssen die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG ohne Übergangsfrist eingehalten werden.
6.1 Übergangsfrist des § 71 Abs. 8 GEG
§ 71 Abs. 8 und 9 GEG regelt Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken. Die Übergangsfristen hängen insoweit von der jeweiligen Gemeindegröße bzw. Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Differenziert wird nach Gemeinden, in denen am 1.1.2024
- mehr als 100.000 Einwohner oder
- bis zu 100.000 Einwohner
gemeldet sind.
Sind in einer Gemeinde mehr als 100.000 Einwohner gemeldet, kann nach § 71 Abs. 8 Satz 1 GEG bis zum Ablauf des 30.6.2026 in einem bestehenden Gebäude eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt. Es können also weiterhin Heizöl oder Erdgas beschickte Heizungen eingebaut werden. Liegt das Gebäude in einem Gemeindegebiet, in dem am 1.1.2024 bis zu 100.000 Einwohner gemeldet sind, verlängert sich die Übergangsfrist bis zum Ablauf des 30.6.2028.
Übergangsfristen für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken
6.2 Einfluss der kommunalen Wärmeplanung
Die Übergangsfristen gelten jedoch längstens bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung. Trifft die Gemeinde eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet und wird diese Entscheidung bekannt gegeben und veröffentlicht, gilt ab diesem Zeitpunkt eine Übergangsfrist von einem Monat.
Nach Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Entscheidung müssen neue Heizungen in Bestandsgebäuden die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen, also zu 65 % Erneuerbare Energien einbinden.
Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohner
In einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern wird ein Wärmeplan erstellt. Die Entscheidung der Gemeinde über die Ausweisung des Gebiets zum Neu- oder Ausbaunetz oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet wird am 1.7.2025 bekannt gemacht. Ab 1.8.2025 dürfen nur noch Heizungen installiert werden, die die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Allerdings gilt insoweit im Bestandsbau die allgemeine Übergangsfrist des § 71i GEG von 5 Jahren ab diesem Zeitpunkt (siehe Kap. 6.3).
Ablauf der Übergangsfrist
Für den Fall, dass in Gemeindegebieten bis 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 keine Wärmeplanung vorliegt, werden diese Gebiete nach § 71 Abs. 8 Satz 4 GEG so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.
Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern
Liegt in einer Gemeinde mit bis zu 100.000 Einwohnern auch bis zum 30.6.2028 keine Wärmeplanung vor, sind die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG ab 1.7.2028 zwingend zu beachten, wobei wiederum die allgemeine Übergangsfrist des § 71i GEG für Bestandsbauten gilt.
Obwohl also mit Ablauf der beiden Übergangsfristen des 30.6.2026 und 30.6.2028 keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, sind die Vorgaben zu erfüllen. Maßgeblich ist dies darin begründet, dass die kommunale Wärmeplanung keine rechtliche Außenwirkung hat. Sie kann also nicht etwa verbindlich vorschreiben, welcher Heizungstyp oder Energieträger zum Einsatz kommen muss.
Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung
6.3 Übergangsfrist des § 71i GEG
Von großer Bedeutung ist die allgemeine Übergangsregelung des § 71i GEG. Sie regelt Fälle des Heizungsaustauschs nach den vorbeschriebenen Zeitpunkten des 30.6.2026 und 30.6.2028 bzw. der Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung.
§ 71i GEG – Allgemeine Übergangsfrist
1Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. 3Sofern innerhalb der in Satz 1 genannten...