§ 71 Abs. 8 und 9 GEG regelt Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken. Die Übergangsfristen hängen insoweit von der jeweiligen Gemeindegröße bzw. Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Differenziert wird nach Gemeinden, in denen am 1.1.2024

  • mehr als 100.000 Einwohner oder
  • bis zu 100.000 Einwohner

gemeldet sind.

Sind in einer Gemeinde mehr als 100.000 Einwohner gemeldet, kann nach § 71 Abs. 8 Satz 1 GEG bis zum Ablauf des 30.6.2026 in einem bestehenden Gebäude eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt. Es können also weiterhin Heizöl oder Erdgas beschickte Heizungen eingebaut werden. Liegt das Gebäude in einem Gemeindegebiet, in dem am 1.1.2024 bis zu 100.000 Einwohner gemeldet sind, verlängert sich die Übergangsfrist bis zum Ablauf des 30.6.2028.

Übergangsfristen für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken

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