§ 71 Abs. 9 GEG regelt die praxisrelevanten Fälle, in denen nach dem 1.1.2024, aber vor Ablauf der Übergangsfristen des § 71 Abs. 8 GEG neue Heizungen in Bestandsgebäude eingebaut werden. Da bis zum Ablauf der Übergangsfristen auch Heizungen installiert werden können, die nicht den Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG entsprechen, könnten diese etwa ausschließlich mit Erdgas oder Erdöl bis zum absoluten Betriebsverbot des § 72 Abs. 4 GEG ab 1.1.2045 betrieben werden. Um dies zu verhindern, regelt § 71 Abs. 9 GEG wiederum Übergangsfristen. Der Betreiber hat insoweit sicherzustellen, dass

  • ab dem 1.1.2029 mindestens 15 %,
  • ab dem 1.1.2035 mindestens 30 % und
  • ab dem 1.1.2040 mindestens 60 %

der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.

 

Das sind Biomasse, grüner und blauer Wasserstoff

Biomasse

Biomasse ist die gesamte durch Pflanzen oder Tiere erzeugte bzw. anfallende organische Substanz. Es gibt 3 unterschiedliche Formen von Biomasse: feste, flüssige und gasförmige. Die bedeutendste Art fester Biomasse ist Holz. Verbreitete Formen flüssiger Biomasse sind Pflanzenöl, Biodiesel, Bioalkohol und auch Synthesekraftstoffe. Die bedeutsamste gasförmige Biomasse ist Biogas. Hierbei handelt es sich um alle Gase, die durch Vergärung aus Biomasse entstehen und die energetisch verwertbar sind.

Grüner Wasserstoff

Unter grünem Wasserstoff versteht man durch Wasserspaltung gewonnenen Wasserstoff, bei dem die Energie für die Elektrolyse vollständig aus erneuerbaren Energien wie Windenergie oder Sonnenenergie stammt.

Blauer Wasserstoff

Blauer Wasserstoff entsteht aus der Dampfreduzierung von Erdgas. Dabei wird das Gas in Wasserstoff und Kohlendioxid gespalten. Das entstandene Kohlendioxid wird mittels Carbon Capture and Storage-Technik (CCS) gespeichert und unterirdisch gelagert.

 
Praxis-Beispiel

Heizungstausch am 15.6.2025

In dem in einer Großstadt gelegenen Gebäude wird die vorhandene Erdgasheizung am 15.6.2025 ausgetauscht. Sie kann wieder durch eine reine Erdgasheizung ersetzt werden. Diese muss aber so ausgelegt sein, dass sie ab den vorgenannten Zeitpunkten entsprechend anteilig mit Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate betrieben werden kann.

Heizungstausch zwischen 1.1.2024 und 30.6.2026/2028

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