1Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

 

1.

die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9 sowie Satz 2,

 

2.

der Betreiber oder die Betreiberin der Gaststätte, des Hotels oder der Diskothek im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 oder der Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11.

2Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

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