1Bereiche, in denen nach § 2 das Rauchen gestattet ist, sind deutlich sichtbar kenntlich zu machen. 2In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 verwehrt ist. 3Gaststätten im Sinne von § 2 Abs. 4 müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

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