(1) 1Wald darf nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden. 2Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.
(2) 1Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird durch
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Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung, |
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eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung oder |
2Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die dafür zuständige Behörde die Absätze 3 bis 8 anzuwenden; sie entscheidet im Einvernehmen mit der Waldbehörde. 3Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten die Absätze 3 bis 8 sinngemäß.
(3) 1Die Waldbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn
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die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern und |
2. |
die in Nummer 1 genannten Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 5 und der Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 das öffentliche Interesse an der Erhaltung der folgenden Waldfunktionen überwiegen:
a) |
Schutzfunktion:
aa) |
erhebliche Bedeutung der Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung, |
bb) |
erhebliche Bedeutung der Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen, |
cc) |
Schutz vor erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen, |
dd) |
Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Natur und Landschaft oder |
ee) |
erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich Arten- und Biotopschutz, |
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b) |
Erholungsfunktion:
aa) |
Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Erholung, |
bb) |
Darstellung oder Festsetzung der Waldfläche in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche, |
cc) |
Lage der Waldfläche in einer Gemeinde, deren Waldanteil erheblich hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt, oder |
dd) |
andere erhebliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung, |
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c) |
Nutzfunktion: erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die forstliche Erzeugung. |
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2Liegt Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu 2 500 m2 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so kann eine Umwandlung genehmigt werden, sofern nicht bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt.
(4) 1Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die den in § 1 Nr. 1 genannten Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. 2Das Alter des Waldbestandes der umzuwandelnden Fläche bleibt dabei unberücksichtigt. 3Die Genehmigung kann im Ausnahmefall auch mit der Auflage versehen werden, andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts durchzuführen. 4Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. 5In diesem Fall ist durch Auflage anzuordnen, dass die Fläche innerhalb angemessener Frist wieder aufgeforstet wird. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Renaturierung von Mooren sowie bei Maßnahmen der Naturschutzbehörde, die
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dem Bestand von Heiden, |
3. |
der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang 1 sowie der Habitate der Arten nach Anhang 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), |
dienen.
(5) 1Die Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 Sätze 1 und 3 können nicht verlangt werden, soweit
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seit dem 1. April 2009
a) |
eine Erstaufforstung durchgeführt wurde, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand und ohne dass die Erstaufforstung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, oder |
b) |
eine natürliche Waldneubildung zugelassen wurde, |
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2. |
der Eigentümer der Ersatzflächen der Durchführung einer Maßnahme nach Nummer 1 zustimmt und |
3. |
die Waldbehörde feststellt, dass die Maßnahme nach Nummer 1 geeignet ist, die Umwandlung auszugleichen. |
2Die Waldbehörde hat anstelle einer Ersatzmaßnahme nach Absatz 4 eine Walderhaltungsabgabe zu verlangen, wenn eine Ersatzmaßnahme nicht vorgenommen werden kann, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. 3Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung, einschließ...