(1) 1Die unteren Katastrophenschutzbehörden tragen die Kosten des Katastrophenschutzes, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
(2) 1Die öffentlichen und privaten Träger tragen die ihnen durch die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten. 2Die Kosten der Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 trägt das Land. 3Die unteren Katastrophenschutzbehörden unterstützen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger durch Zuwendungen.
(2) 1Die öffentlichen und privaten Träger tragen die ihnen durch die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten. 2Die Katastrophenschutzbehörden unterstützen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger durch Zuwendungen.
(3) 1Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die Vorbereitungsmaßnahmen durch Zuwendungen an die privaten Träger von Einheiten und Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 sowie an die Kommunen. 2Außerdem beschafft das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Fahrzeuge und Ausstattung für den Katastrophenschutz, die es für seine Aufgaben im Katastrophenschutz verwendet oder den privaten Trägern und Kommunen für deren Aufgaben im Katastrophenschutz sowie der Aufgabenerfüllung nach Weisung im Katastrophenschutz zur Verfügung stellt. 3Bei Katastrophen ungewöhnlichen Ausmaßes und außergewöhnlichen Ereignissen ungewöhnlichen Ausmaßes gewährt das Land den unteren Katastrophenschutzbehörden Zuwendungen zu den Kosten der Bekämpfung. 4In den nach § 27 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 bestimmten Bezirken trägt das Land die Kosten der Bekämpfung der Katastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite.
Vom 18.07.2020 bis 05.07.2022:
(3) 1Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die Vorbereitungsmaßnahmen durch Zuwendungen an die privaten Träger von Einheiten und Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 sowie an die Kommunen. 2Außerdem beschafft das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Fahrzeuge und Ausstattung für den Katastrophenschutz, die es für seine Aufgaben im Katastrophenschutz verwendet oder den privaten Trägern und Kommunen für deren Aufgaben im Katastrophenschutz sowie der Aufgabenerfüllung nach Weisung im Katastrophenschutz zur Verfügung stellt. 3Bei Katastrophen ungewöhnlichen Ausmaßes und außergewöhnlichen Ereignissen ungewöhnlichen Ausmaßes gewährt das Land den Katastrophenschutzbehörden Zuwendungen zu den Kosten der Bekämpfung. 4In den nach § 27 a Satz 4 bestimmten Bezirken trägt das Land die Kosten der Bekämpfung der Katastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite.
(3) 1Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die Vorbereitungsmaßnahmen durch Zuwendungen an die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger. 2Bei Katastrophen ungewöhnlichen Ausmaßes gewährt das Land den Katastrophenschutzbehörden Zuwendungen zu den Kosten der Katastrophenbekämpfung.
(4) Wenn bei einem außergewöhnlichen Ereignis Einheiten des Katastrophenschutzes angefordert werden, sind die Kosten für deren Einsatz von der anfordernden Stelle zu erstatten.