(1) 1Die untere [1]Katastrophenschutzbehörde erfasst die in ihrem Bezirk für die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen[2] [Bis 17.07.2020: Katastrophenbekämpfung] vorhandenen Einsatzkräfte und -mittel. 2Sie trifft Vorbereitungen für deren schnellen Einsatz.

 

(2) 1Benachbarte untere [3]Katastrophenschutzbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Einsatzkräfte und -mittel, die für eine Nachbarschaftshilfe geeignet sind. 2Sie vereinbaren die Anforderungswege.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 18.07.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.

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