Verfahrensgang
VG Hannover (Urteil vom 25.06.2001; Aktenzeichen 10 A 5076/00) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 10. Kammer – vom 25. Juni 2001 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 8.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers vom 6. August 2001 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe „für das Klageverfahren” ist im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 12. Juni 2001 für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt hat, als entsprechender Antrag für das Berufungszulassungsverfahren zu verstehen. Der Antrag ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im klageabweisenden Teil i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind der Antragsschrift nicht zu entnehmen.
Es ist richtig, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Löschung der noch streitigen sog. Merkblätter vom 22. April und 29. Juni 1996 in den Kriminalakten des Beklagten gemäß § 39 a NGefAG wesentlich damit begründet hat, mit Blick auf die Gründe des Urteils des Amtsgerichts S. vom 8. November 2000 – 6 a Ls 39/96/527 Js 24463/96 –, mit dem der Kläger u. a. vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen worden ist, sei derzeit noch eine Verwendung der fraglichen Merkblätter zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 NGefAG gerechtfertigt. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers gehen offensichtlich fehl.
Die Rüge, dieses Urteil verstoße mit der Wendung der Urteilsbegründung, der Kläger sei „letztlich aus Mangel an Beweisen freizusprechen” gewesen, gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Nr. 2 EMRK, ist unbegründet. Einen derartigen Verstoß bejaht auch der vom Kläger angeführte Kommentar von Kleinknecht/Meyer-Goßner zur Strafprozessordnung (43. Aufl., Rdnr. 17 zu § 260 StPO) nur für den Fall, dass im Urteilstenor einem Freispruch entsprechende Zusätze beigefügt werden. In der Urteilsbegründung muss hingegen das Strafgericht, weil es dort die seine Entscheidung tragenden Gründe darlegen muss, sachlogisch ausführen, weshalb der Angeklagte freigesprochen worden ist. Das kann nicht anders geschehen, als dass klargestellt wird, ob der Freispruch „mangels Beweises”, „mangels begründeten Tatverdachts”, „wegen erwiesener Unschuld” oder „aus rechtlichen Gründen” erfolgt ist. Dem vom Kläger angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. August 1993 – Nr. 21/1992/365/440 – im Fall S. ./. Österreich (ÖJZ 1993, 816 ff.) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Im dortigen Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht die Unschuldsvermutung des Art. 6 Nr. 2 EMRK verletzt, wenn es dem Betroffenen trotz Freispruchs eine im nationalen Recht vorgesehene Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft abspricht. Diese Entscheidung stellt maßgeblich darauf ab, dass mit Blick auf Art. 6 Nr. 2 EMRK ein Freispruch nicht durch eine ablehnende Entschädigungsentscheidung konterkariert werden darf (vgl. dazu auch Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Rdnr. 169 zu Art. 6); im Einklang hiermit hat das Amtsgericht S. im zitierten Urteil vom 8. November 2000 dem Kläger wegen der erlittenen freiheitsentziehenden Maßnahmen dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch zugebilligt. Dem Urteil S. ist demgegenüber – worum es hier geht – nicht zu entnehmen, dass im Falle eines Freispruchs unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Satz 1 NGefAG die weitere Verwertung rechtmäßig angelegter Kriminalakten im Rahmen der notwendigen Aufgabenerfüllung unzulässig wäre. Deren weitere Verwertbarkeit zur Verhütung oder Aufklärung künftiger Straftaten ist im Rahmen des Notwendigen allgemein anerkannt (vgl. etwa Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., Rdnr. 529 f. m. w. N.) und widerspricht schon der Zweckrichtung nach nicht Art. 6 Nr. 2 EMRK.
Dem Verwaltungsgericht ist trotz der Rügen des Klägers ferner darin zuzustimmen, dass die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts S. vom 8. November 2000 jedenfalls gegenwärtig noch eine weitere polizeiliche Verwendung der fraglichen Unterlagen rechtfertigen. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht hervorgehoben, dass das Amtsgericht den Kläger nur deshalb freigesprochen hat, weil der Zeuge S. R. seine vor der Polizei gemachten Aussagen widerrufen hat und diese Aussa...