Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – Einzelrichter der 2. Kammer – vom 10. Januar 2002 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Der in der Bundesrepublik Deutschland am 17. Juli 1998 geborene Kläger ist nach seinen Eltern armenischer Volkszugehöriger aus Aserbaidschan. Seinen Asylantrag vom 15. Januar 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 21. Januar 1999 ab und drohte ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Seine dagegen gerichtete Klage hat das VG mit Urteil vom 10. Januar 2002 abgewiesen.
Mit Beschluss vom 3. April 2002 – 13 L 1954/00 – hat der Senat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass nach der neueren Auskunftslage Armenier in Aserbaidschan einer mittelbaren staatlichen Verfolgung nicht (mehr) unterliegen. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, so dass Gründe, die einer Abschiebung des Klägers in seinen Heimatstaat entgegenstehen, nicht bestehen.
Mit dem Zulassungsantrag macht der Kläger in erster Linie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend. Dabei wirft er lediglich solche Fragen auf, die sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden; denn da der Kläger nach Aserbeidschan abgeschoben werden soll und auch kann, kommt es weder darauf an, ob er eine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach finden würde, noch, ob und unter welchen Voraussetzungen er nach Armenien einreisen könnte, und ob er dort eine Lebensgrundlage finden würde. Es ist auch davon auszugehen, dass der minderjährige Kläger gemeinsam mit seinen Eltern ausreisen wird; denn es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass seinen Eltern Asyl bewilligt worden wäre oder ihnen Abschiebungsschutz gewährt worden wäre. Sofern seinem Vater aus gesundheitlichen Gründen der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet werden sollte, wäre dem auch im Hinblick auf den Kläger ausländerrechtlich Rechnung zu tragen.
Schließlich liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Zur Frage der Einreisemöglichkeiten betreffend Armenien hat der Kläger einen Beweisantrag, den das Verwaltungsgericht übergangen hätte, nicht gestellt. Wie er selbst vorträgt, hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mit der generellen Aufnahmebereitschaft Armeniens befasst und festgestellt, dass dieses Land viele armenische Flüchtlinge aus Aserbaidschan tatsächlich aufgenommen hat, ohne dass diese die armenische Staatsangehörigkeit erlangt hätten oder dass dies von ihnen verlangt worden wäre. Angesichts dieser Tatsachenlage musste sich dem VG in keiner Weise die Notwendigkeit einer Beweiserhebung zu dieser Frage aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet. Soweit es dabei zu einer anderen Rechtsauffassung als der Kläger gelangt ist, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs daraus nicht herzuleiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Fundstellen