Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 13.04.2004; Aktenzeichen 4 B 1151/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 4. Kammer – vom 13. April 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 53.700,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem das erstinstanzliche Gericht der Beigeladenen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Plus-Marktes mit 36 Einstellplätzen gewährt hat.

Die Beigeladene ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke östlich der J. Straße (Bundesstraße 461) und nördlich der Straße N. im Ortsteil O. der Stadt Wittmund. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 3. März 1997 bekannt gemachten Bebauungsplanes Nr. 6.6/B41 „P.”, der für das bebaute Grundstück der Antragstellerin entlang der J. Straße (Flurstück 145/1) Mischgebiet und für die östlich angrenzenden unbebauten Flurstücke 146/42 und 146/43 allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Unter dem 5. November 2003 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller die Baugenehmigung für den Neubau eines Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 692 qm für den Plus-Markt und 24 qm für den angegliederten Back-Shop auf den Flurstücken 145/17 und 146/39 der Flur 8. Für das Flurstück 145/17 ist in dem genannten Bebauungsplan Nr. 6.6/B41 Mischgebiet und für das Flurstück 146/39 allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Das Baugrundstück liegt östlich der J. Straße und südlich der Straße N. gegenüber den Flurstücken der Beigeladenen.

Dem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2004 (4 B 412/04) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Bauvorhaben des Antragstellers erweise sich gegenüber der Beigeladenen wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen voraussichtlich als rücksichtslos. Das schalltechnische Gutachten des Instituts itap vom 31. Oktober 2003, wonach das Neubauvorhaben den Schutzansprüchen der benachbarten Wohnbebauung genüge, berücksichtige nicht die im allgemeinen Wohngebiet liegenden bebaubaren Flurstücke 146/42 und 146/43 der Antragstellerin, obwohl insbesondere das erstgenannte Flurstück näher an der nördlich des Verbrauchermarktes vorgesehenen Anlieferzone liege als das untersuchte Flurstück 145/1. Bei einem Beurteilungspegel für den im Mischgebiet gelegenen Immissionspunkt IP 1b an der Südseite des Wohnhauses der Antragstellerin auf dem Flurstück 145/1 von 56,1 dB(A) werde der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für die im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke aller Wahrscheinlichkeit nach überschritten. Offen bleiben könne, ob das Vorhaben überhaupt in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei.

Nach Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Instituts itap vom 4. März 2004 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 abzuändern und den Antrag der Beigeladenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. April 2004 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die schalltechnische Begutachtung sei nach wie vor mit Mängeln behaftet, so dass der Abänderungsantrag abzulehnen sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er unter Bezugnahme auf eine weitere Erläuterung des Instituts itap vom 6. Mai 2004 begründet.

Der Antragsgegner unterstützt die Beschwerde.

Die Beigeladene widerspricht dem Beschwerdevorbringen und ergänzt, dass das Vorhaben des Antragstellers auch den ihr zustehenden Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart verletze.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die dem Antragsteller von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Discount-Marktes mit 36 Einstellplätzen verletzt die Beigeladene in ihren Nachbarrechten. Der Beigeladenen steht als Eigentümerin der beiden im allgemeinen Wohngebiet liegenden Flurstücke 146/42 und 146/43 ein Abwehranspruch aus dem Gebietsgewährleistungsanspruch zu (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110). Der Nachbar kann danach unabhängig von einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung ein Vorhaben abwehren, wenn dieses mit der Baugebietsfestsetzung unvereinbar ist und der Nachbar in deren Schutzbereich einbezogen ist. Beides ist hier zum Nachteil des angegriffenen Vorhabens der Fall.

Sowohl die beiden Flurstück 146/42 und 146/43 der Antragstellerin als auch das Flurstück 146/39, das durch das Neubauvorhaben teilweise in Anspruch genommen werden soll, liegen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 6.6/B41 der Stadt Wittmund für den Ortsteil O., der für die genannten Flurstücke allgemeines Wohngebiet festsetzt. Ein Widerspruch des Vorhabens des Antragstellers zu dieser Gebietsfestsetzun...

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