Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 7. Kammer – vom 22. März 2001 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdezulassungsverfahren wird auf 16.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern geltend gemachten Zulassungsgründe greifen unter den im Antrag angeführten Gesichtspunkten nicht durch.
1. Die von den Antragstellern geltend gemachte Divergenz (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2000 (Az.: 1 BvQ 23/00) besteht nicht.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung keinen tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt, der in Widerspruch zu einem tragenden Grund in dem bezeichneten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stünde. Entgegen der dem Vortrag der Antragsteller zugrunde liegenden Einschätzung hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung nicht festgestellt, ein Versammlungsverbot setze voraus, dass direkt von der geplanten Versammlung das Risiko von Gewalttätigkeiten ausgehe. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall war das ausgesprochene Versammlungsverbot gerade nicht unter Hinweis auf von der Versammlung ausgehende Gewalttätigkeiten begründet worden. Auch hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss entgegen der Ansicht der Antragsteller keinen dahin gehenden Rechtssatz aufgestellt, dass es unerheblich sei, ob Gewalttätigkeiten direkt von einer angemeldeten Versammlung ausgehen oder nur in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu dieser stehen. Es hat vielmehr jeweils in Bezug auf den Einzelfall überzeugend dargelegt, dass die Mehrzahl der von der Antragsgegnerin als Grundlage für ihre Gefahrenprognose angeführten Vorfälle bei den letzten Castor-Transporten einen Versammlungsbezug aufwies und dass auch die weit überwiegende Zahl der von der Antragsgegnerin aufgelisteten Vorkommnisse und Äußerungen aus den letzten Monaten und Wochen die Prognose rechtfertigten, es werde bei dem bevorstehenden Castor-Transport erneut zu gewalttätigen Aktionen bzw. zu Blockaden der für den Transport benötigten Schienen und Straßen im Zusammenhang mit Versammlungen kommen. An der von den Antragstellern bezeichneten Stelle auf Seite 9 des Beschlussabdrucks hat das Verwaltungsgericht insoweit ersichtlich in erster Linie auf zu erwartende unangemeldete Spontanversammlungen mit dem Ziel der Blockade des Transportweges im Bahnhofsbereich der Stadt L. und nicht auf die für den 24. März 2001 angemeldete Demonstration in Form eines Sternmarsches abgestellt.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht einen von der bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz auch nicht im Hinblick auf die Berücksichtigung von Indizien, die gegen ein Versammlungsverbot sprechen, aufgestellt. Vielmehr hat sich das Gericht unter Bezug auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Berücksichtigung von Gegenindizien mit denjenigen Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die allenfalls dafür in Betracht kommen, die für die Gefahreneinschätzung der Antragsgegnerin sprechenden Indizien zu entkräften (S. 14 BA).
2. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Wie dargelegt ist das Verwaltungsgericht nicht von der seitens der Antragsteller bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Konkrete Anhaltspunkte, die die ausführlich begründete Annahme des Verwaltungsgerichts entkräften könnten, bei dem bevorstehenden Castor-Transport werde es zu ähnlich schwerwiegenden versammlungsbezogenen Rechtsverletzungen wie bei den Vorgängertransporten kommen, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Was den Punkt der Treckerblockade in S. in der Zeit vom 2. bis 5. März 1997 anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Vortrag der Antragsteller ein Zusammenspiel zwischen Mitgliedern der Bäuerlichen Notgemeinschaft und Personen, die seinerzeit die Straße unterhöhlten, nicht lediglich vermutet, sondern nachvollziehbar dargelegt (S. 9 f. BA). In seinem Beschluss vom 21. März 2001 (Az.: 7 B 10/01) hat das Verwaltungsgericht überdies ausgeführt, dass an der seinerzeitigen Blockadeaktion zeitweise bis zu 60 Trecker beteiligt waren und die Teilnehmer der Treckerblockade das Unterhöhlen der Straße zumindest mehrere Tage lang geduldet haben.
3. Schließlich ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächl...