Verfahrensgang
VG Osnabrück (Urteil vom 17.06.1999; Aktenzeichen 4 A 104/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 4. Kammer – vom 17. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der Eingliederungshilfe die Übernahme des durch Leistungen der Krankenkasse nicht gedeckten Teils der Kosten für eine Therapie nach der „Petö-Methode” in C. in der Zeit vom 17. März bis zum 4. April 1997.
Der am 7. April 1989 geborene Kläger gehört seit einem Unfall am 29. Februar 1992, bei dem er in eine mit Wasser gefüllte Grube fiel und erst nach mehreren Minuten reanimiert wurde, auf Dauer zu dem Personenkreis der wesentlich Behinderten nach § 39 Abs. 1 BSHG. Nach ärztlichen Behandlungen und Förderung durch verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen unterzog er sich im Jahre 1996 einer ersten vierwöchigen Therapie nach der „Petö-Methode” in C., die Kosten wurden jeweils zur Hälfte von der zuständigen Krankenkasse und von dem Beklagten aus Mitteln der Eingliederungshilfe getragen.
Am 29. Januar 1997 beantragten die Eltern des Klägers für diesen beim Beklagten die Kostenübernahme für eine zweite „Petö-Therapie” in der Zeit vom 17. März bis zum 4. April 1997. Auch für diese Therapie übernahm die Krankenkasse die Hälfte der Kosten. Der Beklagte dagegen lehnte die Übernahme der Restkosten durch Bescheid vom 19. Februar 1997 unter Bezugnahme auf die ablehnende Stellungnahme seines Amtsarztes ab. Dieser hatte ausgeführt: Der Kläger erhalte seine wesentlichen Eingliederungshilfemaßnahmen durch die sonderpädagogische Förderung in einer entsprechenden Schule in N.. Außerdem werde laufend Krankengymnastik durchgeführt. Damit seien die aussichtsreichen und objektiv notwendigen Maßnahmen der Eingliederungshilfe erfüllt. Die zusätzliche Teilnahme an neuen Behandlungs- und Rehabilitationsversuchen könne für die Eltern subjektiv eine Erleichterung bei der sicher sehr schweren Pflege des mehrfach behinderten Jungen sein, sei aber nicht notwendig, um spezifische Eingliederungsziele zu erreichen. Aus dem an die Eltern übersandten Bericht über die durchgeführten Übungen lasse sich nicht entnehmen, welche besonderen Maßnahmen bei einer Wiederholung des Übungsdurchgangs zu welchen konkreten Zielen führen sollten. Eine Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe komme aus ärztlicher Sicht zur Zeit nicht in Betracht.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Verpflichtungsklage auf Übernahme der Restkosten für die zweite Petö-Therapie hat vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Es hat in dem Urteil vom 17. Januar 1999 ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten für die in der Zeit vom 17.3.1997 bis 4.4.1997 durchgeführte Petö-Therapie aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu. Unter Berücksichtigung des Inhalts des schriftlichen Gutachtens des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. D. vom 28.9.1998, der Anhörung desselben und des Amtsarztes Dr. E. sowie der Vernehmung der Lehrerin des Klägers, Frau F., als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei die Kammer davon überzeugt, dass die Therapie geeignet und erforderlich gewesen sei, dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Er habe deshalb Anspruch auf Übernahme der Kosten der Petö-Therapie im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr.3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO.
Auf die Berufung des Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 11. Oktober 2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die von dem Kläger für seine (zweite) Petö-Therapie beanspruchte Eingliederungshilfe sei nicht erforderlich gewesen, weil diese Behandlungsmethode (seinerzeit) noch nicht allgemein ärztlich oder sonst fachlich anerkannt gewesen sei. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2002 – BVerwG 5 C 36.01 – das Urteil des Senats aufgehoben, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und dabei ausgeführt: Die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO F 1975) setze nicht voraus, dass nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten sei, dass hierdurch eine drohende Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Gesetzes verhütet werden könne oder die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt oder gemildert werden könnten.
In dem hiernach fortgesetzten Berufungsverfa...