Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 10.02.2005; Aktenzeichen 4 BN 7.05)

 

Tenor

Der Antrag der Antragsteller, die vom Rat der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2001 als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1216 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller zu 1) sowie – insoweit als Gesamtschuldner – die Antragsteller zu 2) und 3) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1216 der Antragsgegnerin. Sie sehen hierdurch vor allem ihr Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen verletzt, welche ihre Wohnruhe weit wirksamer geschützt hätten, und meinen, die Antragsgegnerin habe das Ausmaß der Verschlechterungen, welche die 2. Planänderung insbesondere durch die Einräumung der Möglichkeit zu mischgebietstypischer Nutzung einschließlich der Errichtung einer von den Beigeladenen beabsichtigten Moschee mit sich bringe, bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht richtig erkannt und dementsprechend planerisch nicht (ausreichend) bewältigt.

Die Antragsteller sind Eigentümer bzw. Nutzer zweier jeweils mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauter Grundstücke. Das im Rubrum genannte Reihenhausgrundstück des Antragstellers zu 1) liegt nördlich der Straße In der Bruchheide am Südende eines langgestreckten Karrees, welches im Norden von der Straße Schwarze Heide, im Westen von der Straße Wiedenlohe und im Osten von der Straße Lindhorn umschlossen wird. Das gleichfalls im Rubrum aufgeführte Grundstück des Antragstellers zu 3) – die Antragstellerin zu 2) ist dessen Ehefrau und nutzt dieses Grundstück mit – bildet den südöstlichen Abschluss des nach Osten gesehen übernächsten Bauquartiers, welches im Westen von der Straße Am Hasenwinkel und im Osten von der Straße Rehbruch umschlossen wird. Südlich aller genannten Wohnquartiere erstreckt sich die 40 m tiefe, schon in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 1216 festgesetzte, westöstlich verlaufende öffentliche Grünverbindung. Der Geltungsbereich dieses im Jahre 1996 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes wird im Süden von der Bundesautobahn 2 (Europastraße 30) und an seinem Ostende von der nach Nordosten abgehenden Bundesautobahn 352 begrenzt. Nördlich eines autobahnbegleitend festgesetzten Lärmschutzwalles und einer Fläche für Versorgungsleitungen waren im mittleren Planbereich, der hier vor allem interessiert, folgende Festsetzungen getroffen worden: Im Süden waren vier große, etwa 190 m tiefe Gewerbeflächen festgesetzt worden. Diese reichten bis zu der westöstlich verlaufenden Straße Alter Damm. Zwischen dieser und der oben beschriebenen öffentlichen Grünverbindung liegen mehrere rund 80 m tiefe Grundstücke, die in einer Tiefe von rund 73 m bebaut werden können. Für sie war mit Maßgaben Mischgebiet als zulässige Nutzungsart festgesetzt worden. § 5 der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan 1216 lautete:

„Die im Plangebiet festgesetzten MI-Gebiete werden wie folgt gegliedert:

  1. In einem 20 m breiten Streifen zur nördlich angrenzenden öffentlichen Grünverbindung hin sind nur die in § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 BauNVO genannten Nutzungen – Wohngebäude und sonstige Gewerbebetriebe – zulässig. Die Gewerbebetriebe sind auch nur insoweit zulässig, als sie hinsichtlich ihres Störungsgrades auch in einem allgemeinen Wohngebiet wären.
  2. In den übrigen Teilbereichen der MI-Gebiete sind folgende Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO – Wohngebäude (Nr. 1), Geschäfts- u. Bürogebäude (Nr. 2), Einzelhandelsbetriebe (Nr. 3 teilw.), sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (Nr. 4) sowie Anlagen für Verwaltungen (Nr. 5 teilw.) – zulässig.
  3. Großflächige Handelsbetriebe, die nicht der planungsrechtlichen Einschränkung nach § 11 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 unterliegen, und Vergnügungsstätten aller Art sind in den MI-Gebieten generell nicht zulässig.

(§ 1 Abs. 5, 6 u. 9 BauNVO)”

§ 7 der textlichen Festsetzung, welcher durch die zweite Planänderung nicht tangiert wird, schließt in den Misch- und Gewerbegebieten auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen aus, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig wären; ausgenommen sind Zufahrten auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen.

Nördlich der öffentlichen Grünverbindung ist allgemeines Wohngebiet festgesetzt. § 1 der textlichen Festsetzung, welcher durch die hier angegriffene zweite Planänderung nicht berührt wird, bestimmt hierzu, dass dort die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen nicht Bestand...

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