Im Fall des Ersterwerbs vom teilenden Eigentümer fingiert § 8 Abs. 3 WEG die Ersterwerber im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern dann als Wohnungseigentümer, wenn sie einen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum gegen den teilenden Eigentümer haben, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und ihnen der Besitz an den Räumen des Sondereigentums übergeben worden ist. Sie sind dann also zur Einleitung von Notmaßnahmen berechtigt.

Im Fall des Zweiterwerbs ist neben dem (Noch-)Eigentümer auch der noch nicht eingetragene Wohnungserwerber zur Notgeschäftsführung berechtigt. Die Zulässigkeit seines Handelns richtet sich dann nicht nach dem WEG, sondern nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag.[1]

Auch Dritte können zur Notgeschäftsführung berechtigt sein. Beauftragt aber etwa ein Architekt ohne Ermächtigung des Verwalters zur Abgabe von Erklärungen namens der Wohnungseigentümergemeinschaft Werkunternehmer mit Erhaltungsmaßnahmen, die keine Notmaßnahmen darstellen, haftet er dem Werkunternehmer auf Werklohn. Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Eigentümergemeinschaft wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung bestehen in derartigen Fällen nicht.[2]

[2] AG Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2017, 232 C 99/17, ZMR 2018, 373.

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