Übersicht

Für den Anspruch auf Benutzung eines Notwegs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine Verbindung fehlen von einem Grundstück zu einem öffentlichen Weg;
  • die fehlende Verbindung muss für die ordnungsgemäße Benutzung notwendig sein;
  • der Eigentümer muss vom Nachbarn die Einräumung des Notwegs verlangen.

Was ist ein "öffentlicher Weg"?

Öffentlich ist ein Weg, der ausdrücklich dem öffentlichen (also dem allgemeinen) Verkehr gewidmet ist oder mit stillschweigender Zustimmung der Beteiligten (Ordnungsbehörde, Wegunterhaltungspflichtiger und Grundstückseigentümer) dem öffentlichen Verkehr dient.

Wann besteht Zugangsnot?

Ein Überfahrtsrecht ist notwendig i. S. d. § 917 Abs. 1 BGB, wenn nach strengem Maßstab und besonders sorgfältiger Prüfung der Umstände des Einzelfalls die beanspruchte Zufahrtsmöglichkeit tatsächlich für eine bedürfnisgerechte Benutzung des Grundstücks unerlässlich ist. In diesem Fall besteht das geforderte Notwegrecht kraft Gesetzes.[1]

Die notwendige Verbindung fehlt auch dann, wenn die vorhandene Verbindung für eine ordnungsgemäße Benutzung nicht ausreicht, weil der vorhandene Zugang z. B. zu schmal ist oder zu einem weiten Umweg nötigt, oder wenn die Herstellung einer technisch möglichen Verbindung mit unzumutbar hohen Aufwendungen verbunden wäre.[2]

Ordnungsgemäße Benutzung

Die Benutzung ist ordnungsgemäß, wenn sie der Lage, Größe und Benutzungsart des Grundstücks entspricht. Abzustellen ist dabei auf die objektiven Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft.[3] Danach kann auch eine Intensivierung der bisherigen Nutzung oder eine Änderung der Benutzungsart ordnungsgemäß sein. Entscheidend ist, ob die (beabsichtigte) Nutzung nach allen vorliegenden objektiven Umständen eine nach vernünftigem Ermessen naheliegende Bewirtschaftung darstellt. Auf rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers (z. B. Wertsteigerung) kommt es hingegen nicht an.[4]

Strenge Anforderungen

Bei der Prüfung muss insoweit ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Aufwendungen müssen so hoch bzw. die Unannehmlichkeiten so groß sein, dass dadurch eine wirtschaftliche Nutzung mindestens ernsthaft beeinträchtigt ist.[5] Gesichtspunkte der Bequemlichkeit oder auch der Zweckmäßigkeit rechtfertigen für sich genommen noch keinen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum des Grundstücksnachbarn.[6]

Bei einer Mehrheit von denkbaren Notwegen i. S. v. § 917 BGB wird den Berechtigten kein Recht eingeräumt, einen für sie bequemen Wegverlauf zu wählen. Insoweit ist der Verlauf zu wählen, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt.[7]

Für die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig genutzt wird, ist es ohne Belang, aus welchen Gründen ihm die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Hat der Eigentümer die Ursache gesetzt, kann dies nur im Rahmen von § 918 BGB Bedeutung erlangen.[8]

[2] BGH, Urteil v. 15.4.1964, V ZR 134/62, NJW 1964 S. 1321, 1322.
[3] BGH, Urteil v. 15.4.1964, V ZR 134/62, NJW 1964 S. 1321, 1322; OLG Koblenz, Urteil v. 5.7.1991, 5 U 531/91, NJW-RR 1992 S. 724.
[4] OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.2.2015. 9 U 35/14, NJOZ 2015 S. 913; OLG Schleswig, Hinweisbeschluss v. 27.4.2011, 5 U 16/11, MDR 2011 S. 974.
[5] BGH, Urteil v. 24.1.1968, V ZR 175/64, WM 1968 S. 434, 435.

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