Zwar sind die Grundstückseigentümer, wie dargelegt, grundsätzlich zur Duldung verpflichtet, wenn die dienstbarkeitsberechtigten Unternehmen in dem Schutzstreifen neben der Ferngasleitung zusätzlich verlegen. Jedoch besteht bei nutzlos gewordener Überlandleitung ein Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit, und zwar auch dann, wenn die Leitungen im oberirdischen Bereich und in einer Tiefe bis zu 1,50 m im Erdreich beseitigt wurden.[1] Gleiches dürfte für Telekommunikationslinien gelten.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Beseitigung funktionslos gewordener Leitungen.[2]

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