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Notwegrecht

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Wer nicht über eine eigene Zuwegung zu seinem Grundstück verfügt, ist auf das Entgegenkommen seiner Nachbarn angewiesen. Wenn es daran jedoch fehlt, sind Kontroversen über etwaige Duldungspflichten und ein Gang zum Gericht vorprogrammiert. Zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen aus jüngerer Zeit zeugen von dem erheblichen Streitpotenzial. Besonderheiten sind auch bei einer Belastung des Grundstücks durch Telekommunikationslinien zu beachten. Insoweit sind die gesetzlichen Regelungen jüngst völlig neu gefasst worden.

1 Notwegrecht

1.1 Begriff und Inhalt

Fehlt einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg, ohne die es nicht ordnungsgemäß nutzbar ist, so hat der Eigentümer ein sog. Notwegrecht: Er kann von Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zwecks Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, bis der Mangel behoben ist.[1]

Das Notwegrecht ähnelt einer Grunddienstbarkeit. Es ist jedoch kein dingliches Recht am Grundstück und kann demzufolge auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden.[2]

Auch Versorgungsleitungen

Der Begriff "Notwegrecht" ist eigentlich zu eng gefasst. Hierunter fällt nämlich auch das sog. Notleitungsrecht, auf das die Vorschrift des § 917 BGB entsprechend angewandt wird.[3] Es besteht, wenn einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Versorgungsnetz (Wasser-, Abwasser-, Gas-, Strom- und Fernsprechleitungen) fehlt.[4] Das Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen; eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen.[5]

 
Achtung

Landesrecht

(Vorrangige) Regelungen des Notleitungsrechts sind in einigen Landesnachbargesetzen enthalten.[6] Fehlt es – wie z. B. in Bayern – an besonderen landesrechtlichen Vorschriften, s...

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