Seit dem 1. Februar 2017 gelten für Unternehmer, die eine Website unterhalten bzw. AGB verwenden und zum 31. Dezember des Vorjahres mindestens 10 Mitarbeiter (Kopfzahl) beschäftigten, allgemeine Informationspflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 36 VSBG.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ist dem Verbraucher klar und verständlich mitzuteilen, inwieweit eine Bereitschaft bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren seitens des Anbieters besteht. Für Wohnungsunternehmen ist die Teilnahme grundsätzlich freiwillig.

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