Hinweis

Vertragswidrige Nutzung

Nach § 4 NutzEV kann der Eigentümer sofort das ortsübliche Entgelt verlangen, wenn das Grundstück vertragswidrig genutzt wird.

Eine vertragswidrige Nutzung liegt vor, wenn das Grundstück dauernd zu Wohnzwecken oder zu Gewerbezwecken verwendet wird. Gleiches gilt, wenn der Nutzer das Grundstück einem Dritten überlassen hat (Unternutzungsvertrag). Es genügt nicht, wenn der Nutzer früher vertragswidrig gehandelt hat; die vertragswidrige Nutzung muss auch zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Entgelterhöhung noch bestehen.

Das Recht, wegen der vertragswidrigen Nutzung zu kündigen, geht verloren, wenn der Eigentümer die Erhöhung nach § 4 NutzEV durchgeführt hat.[1] Wird die vertragswidrige Nutzung nach dem Zugang der Erhöhungserklärung aufgegeben, so bleibt die Höhe des Entgelts hiervon unberührt.

Keine vertragswidrige Nutzung liegt vor, wenn der Eigentümer die Nutzung genehmigt hat oder wenn die Nutzung von staatlichen Stellen der DDR genehmigt oder gebilligt worden ist. Im Falle der Überlassung an einen Dritten liegt in der Erhöhung nach § 4 NutzEV zugleich eine Genehmigung des Unternutzungsvertrags, sodass sich der Dritte gegenüber dem Eigentümer auf ein Recht zum Besitz berufen kann; der Dritte ist dann ebenfalls nicht zur Herausgabe verpflichtet.[2]

[1] Begründung zur NutzEV, BR-Drucks. 344/93 S. 23.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge