Ein Vermieterpfandrecht entpflichtet den Mieter von der Räumung, nicht aber von der Rückgabe.[1]

Bietet der Mieter die Rückgabe der Räume an, wenn der Vermieter auf das Pfandrecht verzichtet, hängt der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung davon ab, ob das Pfandrecht zu Recht besteht. Wird dies verneint, so darf der Vermieter das Rückgabeangebot nicht ablehnen; ein Annahmeverzug führt zum Verlust der Nutzungsentschädigung.

 
Hinweis

Rückgabe mit gepfändeten Mietersachen

Gibt der Mieter die Sache mit zahlreichen Einrichtungsgegenständen zurück, weil der Vermieter hieran sein Pfandrecht geltend gemacht hat, so ist die Rückgabepflicht erfüllt.

Eine Vorenthaltung ist in diesem Fall auch dann nicht gegeben, wenn der Vermieter die Sache wegen der Gegenstände nicht weitervermieten kann.[2]

[2] OLG Hamburg, NJW-RR 1990 S. 86; LG Mannheim, WuM 1978 S. 141.

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