1 Leitsatz

Auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 gibt es keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – auch dann, wenn Störungen durch einen Dritten geltend gemacht werden. Diese Grundsätze gelten auch für die Klage gegen eine Gaststättenerlaubnis.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG; § 1004 BGB

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, die einem Mieter erteilt worden ist.

4 Die Entscheidung

Der VGH meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne nicht gegen die Erlaubnis klagen! Das Sondereigentum nach dem WEG schließe öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein und desselben Grundstücks aus. Dies gelte auch dann, wenn die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung einem Mieter erteilt werde.

5 Hinweis

Problemüberblick

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann nach § 9a Abs. 2 WEG i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen einen Mieter und/oder seinen Vermieter auf Unterlassung vorgehen, wenn der Mieter gegen die Benutzungsvereinbarungen der Wohnungseigentümer verstößt. Diesen Weg hält der VGH für vorrangig und verneint mithin (weiterhin) die Möglichkeit, gegen die Gaststättenerlaubnis des Mieters oder Teileigentümers vorzugehen.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung muss namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen jeden Verstoß gegen eine Gebrauchs- und Benutzungsvereinbarung vorgehen. Er muss mindestens abgemahnt werden. Außerdem müssen die Wohnungseigentümer informiert werden. Im Einzelfall kann die Verwaltung nach § 27 WEG oder nach einer Vereinbarung aber auch weitere Schritte unternehmen.

6 Entscheidung

VGH München, Urteil v. 10.3.2022, 22 B 19.196

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