Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngebäudeversicherung: Leitungswasserschaden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Bereich der Wohngebäudeversicherung ist der Anspruch auf eine Versicherungsleistung wegen eines Leitungswasserschadens nicht beschränkt auf den Fall eines schadensträchtigen Wasseraustritts aus einem der Versorgung des versicherten Gebäudes dienenden wasserführenden System.

2. Auch dann, wenn ein Grundstück mit mehreren Gebäuden bebaut ist, ist ein Leitungswasserschaden nicht dem Grundstück, sondern dem jeweils betroffenen Gebäude zuzurechnen und von dem jeweiligen Gebäudeversicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mehrverbrauchskosten infolge bestimmungswidrigen Wasseraustritts, die dem VN vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden.

 

Normenkette

VGB § 2 Nr. 1, §§ 4, 6

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen 2 O 115/06)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Aschaffenburg vom 14.12.2006 - Az: 2 O 11/06 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.912 98 EUR festzusetzen.

II. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 20.3.2007.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Wassermehrverbrauchskosten aus einer Wohngebäudeversicherung.

Sie ist Eigentümerin eines mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks, für die sie jeweils einen Versicherungsvertrag mit dem beklagten Versicherungsunternehmen unter Einbeziehung der VGB 2002 abgeschlossen hat. Danach besteht ein auf 2 % der Versicherungssumme begrenzter Versicherungsschutz auch für den Mehrverbrauch von Wasser und Abwasser, der infolge eines Versicherungsfalles nach § 6 VGB 2002 (Leitungswasserschaden) entsteht und vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.

Das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Vordergebäude ist unmittelbar an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und verfügt über einen Wasserzähler, das Rückgebäude wird durch eine zwischen beiden Gebäuden installierte Kunststoffleitung versorgt und verfügt über keinen eigenen Wasserzähler.

Im Zeitraum 2005/2006 trat aus der Verbindungsleitung infolge eines Risses eine erhebliche Wassermenge aus, die der Klägerin vom Versorgungsunternehmen mit 23.332,89 EUR in Rechnung gestellt wurde. Die Beklagte hat unter Zugrundelegung der Versicherungssumme für das Rückgebäude (671.000 EUR) die 2 %ige Höchstsumme von 13.420 EUR erstattet.

Klägerin begehrt nun Ersatz auch der weiteren Kosten und vertritt hierbei die Auffassung, dass die Versicherungssummen beider Gebäude (671.000 EUR plus 577.060 EUR) zugrunde zu legen seien, da sie sich auf demselben Grundstück befänden und dort der Schaden eingetreten sei. Schließlich sei die Zuleitung für das Rückgebäude zugleich die Ableitung für das Vorderhaus.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Versicherungsschutz nur für diejenigen Kosten bestehe, die durch einen Wasseraustritt im Zusammenhang mit der Versorgung des versicherten Gebäudes entstehe. Die schadhafte Verbindungsleitung diene zweifelsfrei ausschließlich der Versorgung des Rückgebäudes.

Mit ihrer Berufung gegen die Entscheidung des LG verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Schaden auf dem Grundstück eingetreten sei und daher beide Versicherungssummen zugrunde zu legen seien. Das LG habe zudem den Anspruch auf eine Versicherungsleistung fehlerhaft beschränkt auf einen schadensverursachenden Wasseraustritt aus einem der Versorgung des versicherten Gebäudes dienenden wasserführenden System.

Die Berufung wurde im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Aschaffenburg vom 14.12.2006 einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum vorgesehenen Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

I. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das angefochtene Urteil des LG Aschaffenburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens der Klägerin im Ergebnis als zutreffend. Der Senat nimmt daher zunächst insoweit und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Lediglich zu den Berufungsangriffen der Klägerin sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

1. Die Auffassung des Erstgerichts, wonach es sich bei den infolge Rohrbruchs entstandenen und berechneten Wassermehrverbrauchskosten um einen Versicherungsfall i.S.v. §§ 1, 2 Nr. 1, 4 Nr. 1b, 6 VGB 2002 i.V.m. Ziff. 7364 (02) der Besonderen Vereinbarungen für die Wohngebäudeversicherung h...

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